Steuern und Recht beim Verkauf

Zwei wichtige Themen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Lebensversicherung sind die Aspekte Steuern und Recht. Das liegt einerseits daran, dass es sich bei einer Police um einen Vertrag handelt, der entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Rechte und Pflichten des Kunden und der Versicherung regelt.

Sie werden durch einen Verkauf auf unterschiedliche Weise tangiert. Andererseits stellt eine Lebens- oder Rentenversicherung auch ein Anlageprodukt dar, mit dem Kapitalerträge erwirtschaftet werden. Dadurch kann ein Verkauf unter Umständen – was allerdings eher selten der Fall ist – auch steuerrechtlich relevant sein.

Bezogen auf die Rechte und Pflichten, dürfte für die meisten Verkäufer bzw. Interessenten, die ihre Police verkaufen wollen, die Frage nach dem Todesfallschutz die größte Priorität haben. Denn eine Lebensversicherung wird grundsätzlich unter der Prämisse abgeschlossen, dass die Familie finanziell abgesichert ist, falls der Versicherungsnehmer vor dem Vertragsende verstirbt.

Diese Schutzfunktion ist fester Vertragsbestandteil und bleibt – so viel sei vorweggenommen – auch bei einem Verkauf erhalten. Was dabei zu beachten ist und wie sich der Verkauf auf die Todesfallleistung auswirkt, erklären wir in unserem Ratgeber.

Darüber hinaus gehen wir den Fragen nach, ob Versicherungsgesellschaften das Recht haben, dem Kunden einen Verkauf der Police zu untersagen, und ob Assekuranzen auch selbst als Ankäufer auftreten.

Beim Aspekt Steuern liegt der Schwerpunkt unseres Ratgebers auf den steuerrechtlichen Auswirkungen eines Verkaufs und einer Kündigung. Wir vergleichen die beiden Alternativen und sagen, unter welchen Umständen und wofür Steuern erhoben werden, die möglicherweise die Rendite schmälern. Hier gilt: Genau rechnen, welcher Weg am sinnvollsten ist.

Bei Winninger können Sie Ihre Lebensversicherung schnell, unkompliziert und online verkaufen.

Tod des Versicherten

Eine der wichtigsten Eigenschaften, die eine Lebensversicherung auszeichnen, ist der sogenannte Todesfallschutz.

Verstirbt der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit, also vor dem eigentlichen Vertragsende, erhält der oder die Begünstigte eine Todesfallleistung. Deren Höhe steht in der Regel schon bei Abschluss der Lebensversicherung fest. Damit dient die Police unter anderem der finanziellen Absicherung der Angehörigen.

Wird der Vertrag nun vorzeitig gekündigt und von der Versicherung zurückgekauft, erlischt auch der Todesfallschutz. Besser gestellt sind Versicherungsnehmer, die ihre Police auf dem Zweitmarkt verkaufen. Sie haben zwar keinen Anspruch mehr auf die Ablaufleistung. Dafür bleibt die Absicherung für den Todesfall bestehen.

Stirbt die versicherte Person, zahlt der Ankäufer allerdings nicht mehr die volle Summe – schließlich wurde ein Teil des Kapitals bereits beim Verkauf ausgezahlt und kommt der Investor für die laufenden Beiträge auf.

Von der ursprünglich im Vertrag vereinbarten Todesfallleistung werden daher der Kaufpreis und die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge samt einer angemessenen Verzinsung abgezogen. Der Restbetrag, der mit zunehmender Laufzeit immer geringer ausfällt, wird dann an die Begünstigten ausgezahlt.

Dazu müssen sich die Erben ausweisen und mit dem Ankäufer in Verbindung setzen. Vom Prinzip her handelt es sich dann um eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung – sofern der Vertrag einen Todesfallschutz vorsieht und der mögliche Erlös nicht abgetreten wurde.

Steuern beim Verkauf

Ob beim Verkauf einer Lebensversicherung Steuern auf den Erlös gezahlt werden müssen, richtet sich nach vier Faktoren: dem Vertragsbeginn und der Laufzeit sowie den gezahlten Beiträgen und dem Kaufpreis. Vorrangig geht es darum, wann der Vertrag abgeschlossen wurde und wie viele Jahre der Versicherungsnehmer bereits in die Police eingezahlt hat.

Hierbei gilt es, zwei Marksteine zu berücksichtigen: Steuerfrei bleibt der Verkauf nur, wenn der Vertrag vor dem 31. Dezember 2004 unterschrieben wurde oder die Police bereits seit zwölf oder mehr Jahren Bestand hat. Trifft das auf die zu verkaufende Lebensversicherung zu, muss sich der Kunde keine Gedanken über die Abgeltungssteuer machen.

Doch selbst, wenn es sich um einen "jüngeren" Vertrag oder eine Lebensversicherung handelt, die noch keine zwölf Jahre Bestand hat, ist die Wahrscheinlichkeit, dass Abgeltungssteuer – pauschal 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – gezahlt werden muss, eher gering.

Denn bei einem Verkauf der Lebensversicherung wird die Steuer nur auf einen möglichen Überschuss berechnet. Das heißt: Sollte der Verkäufer mehr Geld erhalten, als er im Laufe der Jahre an Beiträgen eingezahlt hat, muss für die Differenz die Abgeltungssteuer abgeführt werden.

Das ist eher selten der Fall und wenn, ist die Steuerlast deutlich geringer als bei einer Kündigung der Versicherung. Denn bei einer vorzeitigen Kündigung gilt eine andere Berechnungsgrundlage. Die Vorgaben zur Laufzeit sind zwar gleich. Das heißt, Steuern müssen nur gezahlt werden, wenn die bisherige Laufzeit weniger als zwölf Jahre beträgt.

Dafür wird die Abgeltungssteuer in dem Fall für den Ertragsanteil berechnet, den die Versicherungsgesellschaft beim Rückkauf auszahlt. Der Erlös, den die Kündigung bringt, wird dadurch nochmals geschmälert. Daher ist ein Verkauf auch aus steuerrechtlicher Sicht interessanter – Details sollten im Zweifelsfall allerdings in Ruhe mit einem Steuerberater geklärt werden.

Untersagung des Verkaufs durch die Versicherung

Eine Versicherungsgesellschaft kann den Verkauf einer Police nicht untersagen. Dazu muss man wissen, dass der Vertrag Eigentum des Versicherungsnehmers ist. Ob die Police nun weiter bedient wird und die Beiträge gezahlt werden, der Vertrag vorzeitig gekündigt oder verkauft wird, ist damit eine Entscheidung, die der Kunde ganz alleine für sich trifft. Es gibt nur einen Punkt, bei dem es der Zustimmung der Assekuranz bedarf: sobald der Vertrag auf einen neuen Versicherungsnehmer umgeschrieben werden soll und ein Inhaberwechsel stattfindet.

Das ist bei einem Verkauf der Lebensversicherung nicht der Fall. Dazu wird ein anderer Weg beschritten: die Abtretung. Der Kunde tritt seine Lebensversicherungspolice und das Recht auf Auszahlung der Versicherungssumme an den Käufer ab. Diesen Schritt nimmt die Versicherung lediglich zur Kenntnis, zumal sie einer Abtretung zustimmen muss.

Ähnlich verhält es sich, wenn die Ansprüche aus der Police verpfändet werden. Die Abtretung ist eine durchaus gängige Methode im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und kommt nicht nur bei einem reinen Ankauf zur Anwendung. Auch Banken bedienen sich dieser Optionen, wenn ein Darlehen mit dem Lebensversicherungsvertrag abgesichert werden soll.

Rückkauf der Lebensversicherung durch den Versicherer

Versicherungsgesellschaften kaufen Policen zurück, wenn sie gekündigt werden – daher auch der Begriff Rückkaufswert. Die Modalitäten für einen solchen Rückkauf stehen bereits bei Abschluss des Vertrages fest, inklusive des Verkaufserlöses (Rückkaufswertes), der dem Kunden ausgezahlt wird. Dieser Vorgang darf nicht mit dem Verkauf der Lebensversicherung auf dem Zweitmarkt verwechselt werden. Denn die beiden Wege Versicherungsgesellschaft und Zweitmarkt unterscheiden sich gleich in mehreren Punkten.

Rückkauf durch die Versicherung

Kauft eine Versicherung eine Police über eine Renten- oder Lebensversicherung zurück, zahlt sie nur eine vergleichsweise niedrige Summe aus. In der Regel bewegt sich der Erlös deutlich unter dem, was bislang an Beiträgen in den Vertrag eingezahlt wurde.

Das liegt an den Gebühren, die verrechnet werden. Hinzu kommt, dass bei einem Rückkauf die Kapitalerträge versteuert werden müssen. Dadurch ergibt sich ein weiterer Kostenpunkt, der sich merklich auf den Betrag auswirkt, der nach der Kündigung zur Verfügung steht.

Verkauf auf dem Zweitmarkt

in Verkauf auf dem Zweitmarkt ändert hingegen nichts am Status oder der Ablaufleistung des Vertrages. Er wird weitergeführt und bedient. Zusätzliche Gebühren fallen daher nicht. Daraus ergeben sich finanzielle Vorteile, die sich in höheren Ankaufspreisen widerspiegeln.

Auch aus steuerrechtlicher Sicht wird ein Verkauf auf dem Zweitmarkt anders gehandhabt als ein Rückkauf durch die Versicherung. Nur wenn der Erlös höher ist als die vom Kunden eingezahlten Versicherungsbeiträge, muss für die Differenz Abgeltungssteuer (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) abgeführt werden.

Anbieter für Verkauf und Beleihung im Vergleich

Welche Anbieter beim Aufkauf von Lebensversicherungen besonders attraktive Angebote machen, zeigt unser Vergleich auf der folgenden Seite:

Anbieter, welche Lebensversicherungen auch beleihen, stellen wir Ihnen als Alternative zum Verkauf auf dieser Seite vor: