Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: IV ZR 384/14)

Die Abschlusskosten können bei erfolgreichem Widerruf eines Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer zurückverlangt werden

Es ist ein immerwährendes Ärgernis für Verbraucher, dass Versicherungen beim Abschluss entsprechender Verträge sogenannte Abschlusskosten erheben, die vom Versicherungsnehmer zu tragen sind. Diese Kosten können nicht unerhebliche Höhen erreichen, sie sind jeweils abhängig von der Art der Versicherung, der Vertragsdauer, den Beiträgen und vielem mehr.

Doch wie verhält es sich, wenn ein Versicherungsnehmer seinen Vertrag kündigt? Kann er in diesem Fall auch die Abschlussgebühren von der Versicherung zurückverlangen? Genau mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof auseinanderzusetzen. Das Urteil könnte ein Signal für viele Versicherungsnehmer sein und diesen in Zukunft deutliche Erleichterungen bringen. Schauen wir uns den zugrunde liegenden Fall doch einmal etwas genauer an.

Ein Ehepaar hatte mehrere Versicherungen nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Später kündigten sie die Vertragsabschlüsse aufgrund privater Umstände wieder. Die Versicherungsgesellschaften der zugrunde liegenden Verträge hatten sich allerdings geweigert, die für die Vertragsabschlüsse angefallenen Kosten nach Widerruf zurückzuerstatten. Dagegen klagte das Ehepaar durch sämtliche Instanzen.

In erster Instanz wurde ihnen der Rückerhalt der Abschlusskosten abgesprochen, in zweiter Instanz dagegen bekamen sie überwiegend Recht. Hiergegen legte allerdings wiederum die Versicherung Revision ein, wodurch der Fall beim Bundesgerichtshof abschließend verhandelt wurde.

Größter Teil der Abschlussgebühr müssen erstattet werden

Die Richter am BGH wiederum sahen die Verbraucher im Recht. Das Gericht bestätigte, dass grundsätzlich ein Widerspruchsrecht von Versicherten hinsichtlich der für den Vertragsabschluss angefallenen Gebühren bestehe.

In dem hier vorliegenden Fall könnten die Kläger zwar nicht sämtliche gezahlten Abschlussgebühren zurückverlangen, allerdings einen großen Teil davon. Grund für die Einschränkung ist, dass sie aus den Verträgen bereits entsprechenden Versicherungsschutz genossen hätten und die dafür anfallenden Kosten zu berücksichtigen seien. Diese Kosten müssten den gezahlten Abschlussgebühren gegengerechnet werden.

Neben den Abschlussgebühren müsse die Versicherung auch Verwaltungskosten und Ratenzahlungszuschläge an die Kläger zurückzuzahlen. Laut Gericht würde es den europarechtlichen Bestimmungen widersprechen, wenn Versicherte zwar das Recht hätten, einen Versicherungsvertrag zu kündigen, trotzdem jedoch die dafür anfallenden Abschlusskosten zu bezahlen hätten.


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