Urteil des Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 73/13)

Kein nachträglicher Widerruf möglich wenn die Widerrufsbelehrung korrekt war und die Lebensversicherung schon länger besteht

Wir kennen das Widerrufsrecht aus unserem Alltag als Verbraucher von nahezu jeder Ware und vielen Dienstleistungen. Charakteristisch für dieses Recht ist, dass es jeweils nur für einen gewissen Zeitraum gilt. Bei Geschäften über das Internet ist es zum Beispiel vorgeschrieben, ein Widerrufsrecht von mindestens 14 Tagen anzubieten.

Wer den Kauf seiner Ware oder Dienstleistung später widerrufen will, hat in diesem Fall Pech gehabt - die Widerrufsfrist ist dann abgelaufen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verbraucher über den Widerruf bzw. über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Dies erfolgt in Form einer vorgefertigten Widerrufsbelehrung, die dem Kunden vor und nach dem Kauf zur Verfügung gestellt werden muss.

Doch wie verhält sich das Ganze bei Versicherungen, insbesondere bei Lebensversicherungen? Können Lebensversicherungen auch noch nach vielen Jahren des Bestehens widerrufen werden? Wie verhält es sich mit der Belehrung über die Widerrufsfrist bzw. das Widerrufsrecht, wenn sich dieses innerhalb der Jahre mehrfach ändert?

Fragen, die allesamt Inhalt eines Gerichtsprozesses waren, der sich über viele Jahre hinzog und letztendlich vor dem Bundesgerichtshof landete. Hier die genauen Details:

Die Begründung der Klage: Widerrufsrecht sei nicht ordnungsgemäß vermittelt worden

Der Kläger ist in diesem Fall ein Versicherungsnehmer, der im Jahr 1998 einen Versicherungsvertrag für eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Beim Abschluss wurde er über sein Widerrufsrecht in der damals gültigen Version (die bis Ende 2007 bestand hatte) aufgeklärt.

Schon im Jahr 2004 kündigte der Kläger seinen Versicherungsvertrag und erhielt von der Versicherung den Rückkaufswert ausgezahlt. Den Widerspruch erklärte er allerdings erst im Jahr 2011, da er seiner Meinung nach nicht korrekt über das bestehende Widerrufsrecht aufgeklärt worden wäre. Somit gelte das Widerrufsfrist quasi unbegrenzt und er könne dieses auch noch nach Jahren geltend machen.

Sämtliche Vorinstanzen hatten die Klage des Versicherten abgewiesen, da dieser mit der Übersendung des Versicherungsscheins auch eine nach Feststellung der Richter ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerrufsrecht in der damals gültigen Fassung erhalten hatte. Somit hätte der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen sein Widerrufsrecht geltend machen müssen.

Auch der Bundesgerichtshof stellte in der Revision des Klägers schließlich fest, dass dieser aus einer ungerechtfertigten Bereicherung keine Rückzahlung von Prämien oder Nutzungsersatz verlangen kann. Die Richter wiesen somit die Klage ab.

Festgestellt wurde, dass der Kläger die Prämien für die Versicherung mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet habe und somit der abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag nicht wegen Rechtswidrigkeit unwirksam sei.

Revision vor dem Europäischen Gerichtshof abgelehnt

Im weiteren Verlauf begehrte der Kläger eine Revision vor dem europäischen Gerichtshof, was jedoch bereits im Vorfeld abgelehnt wurde. Insbesondere sieht der Bundesgerichtshof anhand der einhelligen Instanzrechtsprechung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das sogenannte Policenmodell mit den Bestimmungen der zweiten und dritten Richtlinie der Lebensversicherungen nicht in Einklang stehe.

Zudem käme eine weitere Verhandlung des Falles vor dem Europäischen Gerichtshof schon allein deshalb nicht infrage, weil sämtliche Vorgaben zum Zustandekommen von Versicherungsverträgen jeweils dem nationalen Recht überlassen werden.


Anbieter für Verkauf und Beleihung im Vergleich

Welche Anbieter beim Aufkauf von Lebensversicherungen besonders attraktive Angebote machen, zeigt unser Vergleich auf der folgenden Seite:

Anbieter, welche Lebensversicherungen auch beleihen, stellen wir Ihnen als Alternative zum Verkauf auf dieser Seite vor: