Eine Lebensversicherung zu beleihen ist sicherlich keine Entscheidung, die ad hoc getroffen wird. Wie bei jedem Darlehen gilt auch hier, sich vorab genau zu informieren. Dabei hilft unser Ratgeber. Wurde im ersten Teil die Beleihung mit all ihren Facetten vorgestellt, geht es hier konkret um die Themen Recht und Steuern.
Ist eine Beleihung steuerschädlich?
Wie das Finanzamt die Beleihung einer Lebensversicherung steuerrechtlich einschätzt und handhabt, hängt von zu vielen Faktoren ab, als dass eine pauschale Antwort möglich wäre. Um ganz sicher zu gehen, wie sich das Policendarlehen steuerlich auswirkt, ist es ratsam, vorab mit dem zuständigen Mitarbeiter des Finanzamts oder aber einem Steuerberater zu sprechen.
Dabei kommt es unter anderem darauf an, wann die Lebensversicherung abgeschlossen wurde und zu welchen Konditionen das Darlehen vergeben wird. Die neuen Steuervorschriften gelten seit 2009. Vorher war es relativ einfach, und galten Policendarlehen als steuerlich neutral. Das ist heute nicht mehr der Fall.
Lebensversicherungen nach 2005
Kompliziert wird es insbesondere bei Verträgen, die 2005 und später datiert sind. Sollten sie für ein Policendarlehen infrage kommen, ist für das Finanzamt der Zinssatz entscheidend und wird verglichen. Die Konditionen müssen weitgehend denen entsprechen, die einem Unbeteiligten eingeräumt werden, wenn er die Police als Sicherheit anbietet.
Ist dies der Fall, besteht in aller Regel keine Steuerpflicht. Im Umkehrschluss heißt das: Sind die Zinsen für das Policendarlehen vergleichsweise niedrig, besteht eine Steuerpflicht – ebenso, wenn sich die Versicherungssumme durch das Darlehen reduziert.
Da die Auszahlung bei einem Policendarlehen von den Finanzbehörden inzwischen als "verkappte Versicherungsleistung" eingestuft wird, sind auch ältere Versicherungsverträge von der Steuerpflicht betroffen. Unangetastet bleiben lediglich Policen, die seit über zwölf Jahren laufen.
Anteil der Todesfallleistung
Zudem muss die Todesfallleistung 60 Prozent der Beitragssumme ausmachen. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel: Sobald eine steuerschädliche Verwendung vorliegt, sind die steuerlichen Vorteile dahin.
Doch was heißt steuerschädlich? Steuerschädlich bedeutet, dass die Erträge aus der Police später nicht mehr steuerfrei sind und auch die Beiträge für die Versicherung nicht länger von der Steuer abgesetzt werden können.
Das passiert unter anderem, wenn die Kosten für das Policendarlehen als Werbungskosten respektive als Betriebsausgaben deklariert und steuerlich geltend gemacht werden. Das dürfte bei privaten Kreditnehmern eher selten der Fall sein.
Bewegt sich die Beleihung einer Lebensversicherung in einem Rahmen oberhalb von 25.565 Euro, meldet die Bank dem Finanzamt das Darlehen grundsätzlich. Deshalb noch einmal der Tipp: Vorher mit einem Experten Rücksprache halten.
Bleibt der Todesfallschutz erhalten?
Einer der Vorteile, die ein Policendarlehen im Vergleich zu einer Kündigung der Lebensversicherung bietet, ist der Erhalt des Todesfallschutzes. Das heißt, die Familie bleibt weiterhin abgesichert, obwohl der Vertrag beliehen wurde. Stirbt der Versicherungsnehmer, zahlt die Versicherung wie vereinbart eine Leistung an die Hinterbliebenen bzw. den oder die Begünstigten. Allerdings gilt hierbei eine Einschränkung: Solange das Darlehen noch läuft und nicht komplett getilgt wurde, reduziert sich die Todesfallleistung entsprechend des Kreditbetrages.
Sollte eine Lebensversicherung für ein Policendarlehen abgetreten und eine Summe von in Höhe von 15.000 Euro ausgezahlt worden sein, ergäbe sich bei einer ursprünglichen Todesfallleistung von 25.000 Euro lediglich eine Auszahlung über 10.000 Euro. Nur wenn der Kredit komplett zurückgezahlt wurde, greift wieder der alte Status quo der Versicherung. Es sei denn, die Laufzeit wurde so gewählt, dass die Verträge für die Versicherung und den Kredit am gleichen Tag enden und die Ablaufleistung mit dem Kredit verrechnet wird. In dem Fall endet der Todesfallschutz ohnehin.
Veränderungen bei der Todesfallleistung treten auch dann ein, wenn die Lebens- oder Rentenversicherung mit Beginn des Darlehens beitragsfrei gestellt wird, um die finanzielle Belastung zu minimieren. Daraus ergeben sich neue Kennzahlen, die sich sowohl auf die Ablauf- als auch auf die Leistung im Todesfall auswirken. Schließen lässt sich diese Lücke unter anderem mit einer günstigeren Risikolebensversicherung. Andererseits besteht bei den meisten Policendarlehen die Option, den endfälligen Kredit vorzeitig abzulösen oder schon während der Vertragslaufzeit Zahlungen zu leisten.
Untersagung der Beleihung durch die Versicherung
Eine Lebens- oder Rentenpolice gehört nicht der Versicherung, sondern dem Kunden. Damit steht es ihm frei, ob er den Vertrag bedient und bis zum Vertragsende Beiträge zahlt, die Police verkauft, um sie zu Geld zu machen, oder einen finanziellen Engpass überbrückt, indem er die Versicherung beleiht.
Zustimmen muss die Assekuranz nur in einem Punkt: Sollte der Versicherungsnehmer wechseln. Das ist weder bei einem Verkauf noch bei einer Beleihung der Fall.
Einen Versicherungsvertrag zu beleihen, stellt vielmehr eine (zeitweise) Abtretung bzw. Verpfändung der Ansprüche aus der Police dar. Von daher kann die Versicherung ein Policendarlehen nicht untersagen. Darüber hinaus ist es ein absolut gängiger Vorgang in der Versicherungsbranche.
Lebensversicherungen werden auch bei anderen Darlehen, zum Beispiel der Baufinanzierung, als Sicherheit hinterlegt und damit abgetreten. Die Versicherungsgesellschaft muss diesen Schritt, die Abtretung der Police an die Bank, lediglich bestätigen. Mehr ist nicht nötig. Die Ansprüche, die sich aus der Verpfändung ergeben, verfallen, sobald der Kredit getilgt wurde.
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