Die neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die seit dem 22. März 2016 gilt, brachte eine Menge Neuerungen mit sich. Eine davon betrifft unter anderem auch den Markt für Policendarlehen. Bislang war es möglich, Policendarlehen ohne Abfrage des SCHUFA-Scores zu vergeben. Das leuchtet auch ein, denn das Geld, das sich der Kunde borgt, ist faktisch vorhanden. Nur eben gebunden in einer Lebensversicherung.
Lebensversicherungen haben zum Zeitpunkt der Kreditanfrage einen definierbaren Rückkaufswert. Unter diesen Betrag wird der Wert der Lebensversicherungspolice nicht fallen. Kreditgeber, die eine Police als Sicherheit akzeptieren, vergeben maximal den Rückkaufswert als Darlehen und sind somit auf der 100%ig sicheren Seite.
- Seit dem 22. März 2016 muss in Deutschland vor jeder Kreditvergabe eine SCHUFA-Auskunft eingeholt werden, auch für ein Policendarlehen.
- Solange der Versicherte einer Lebensversicherung nicht im Schuldnerverzeichnis steht, wird auch bei schlechtem SCHUFA-Score ein Policendarlehen gewährt.
- Angebote für Policendarlehen können hier verglichen werden.
Einem sicheren Geschäft werden bürokratische Lasten auferlegt
Damit spielten Darlehensgeber bislang nachvollziehbar auf Nummer sicher. Nun ist es vom Gesetzgeber gewollt, dass sich die Unternehmen zusätzlich bei Auskunfteien wie der SCHUFA erkundigen, wie es um die Bonität des Kunden bestellt ist.
Tatsächlich hat ein schlechter SCHUFA-Score – so wird die SCHUFA-interne Bezifferung der Bonität eines Kunden genannt – keinen Einfluss auf die Kreditvergabe. Auch ein unschöner Score hindert den Kreditgeber in diesem Geschäftsfeld nicht daran, den Kreditantrag zu akzeptieren.
Ist der Kunde allerdings faktisch im Schuldnerverzeichnis eingetragen, was ein SCHUFA-Score von 0 widerspiegelt, so darf der Kreditgeber trotz der Sicherheit aus einer Lebensversicherung kein Darlehen vergeben.
Was bedeutet die SCHUFA-Abfrage für den Kreditnehmer?
Da die Anbieter eines Policendarlehens nicht auf die Bonität des Kreditnehmers angewiesen sind, reicht eine Minimal-Anfrage, um den rechtlichen Grundlagen zu genügen. Interessenten sollten darauf achten, welcher Art die SCHAUF-Abfrage des Darlehensgebers ist.
Prüft er lediglich, ob ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis gegeben ist? Fragt er lediglich die Basisinformationen ab oder stellt er gar eine konkrete Kreditanfrage?
Letztere Option ist kritisch, wenn das Policendarlehen dann nicht zustande kommt, da es für die SCHUFA wie eine Kreditablehnung aussieht, was sich dann negativ auf den SCHUFA-Score auswirkt.
Fragen Sie also den Anbieter Ihrer Wahl nach seinem Vorgehen in Sachen SCHUFA-Abfrage, damit aus dem Interesse an einem Policendarlehen nicht unbemerkt ein Nachteil erwächst.
Keine Eintragung des Policendarlehens
Kommt es zum Abschluss des Policendarlehens muss der Kreditgeber diesen Kredit nicht bei der SCHUFA melden und wird dies daher auch nicht tun.
Im Ergebnis stellt die neue Regelung primär eine bürokratische Hürde dar, ein echter Nachteil erwächst den meisten Kreditnehmern nicht.Verschuldete Personen werden unsinnig benachteiligt
Es stellt sich die Frage, wie das einem entsprechenden Kunden zu vermitteln sein wird. Steckt er in finanziellen Schwierigkeiten, die er mittels eines Kredites über seine Lebensversicherung überwinden könnte, kann er das nicht, ohne den Lebensversicherungsvertrag zu zerstören.
Ob er nun direkt bei seiner Versicherung kündigt oder – was in aller Regel deutlich lukrativer ist – die Police auf dem Zweitmarkt verkauft, er verliert zunächst einmal diesen Baustein seiner Altersvorsorge. Dankbarerweise bieten einige Teilnehmer auf dem Markt eine Rückkaufsoption an, sollte die Lebensversicherungspolice verkauft werden. Ob diese Option allerdings eine interessante Alternative darstellt, muss individuell bedacht werden.Rechtliche Grundlage
Die Anpassungen haben im Bürgerlichen Gesetzbuch stattgefunden. Die Paragrafen 505a und 505b bilden das Fundament für den korrigierten Ablauf im Bereich Policendarlehen. In ersterem heißt es „Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen“. Das schließt auch die Policendarlehen ein obwohl diese aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung einen Sonderstatus genießen sollten.
Ob der Gesetzgeber dieses Produkt schlicht übersehen hat oder ob die Regulierung auch für diesen Geschäftsbereich beabsichtigt war, muss vorerst offenbleiben.