Urteile des Hanseatisches Oberlandesgerichts (Az. 9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11)
Muss für die Ratenzuschläge auf Prämienzahlungen für Versicherungen ein effektiver Jahreszins angegeben werden?
Bei vielen Versicherungsverträgen hat der Kunde die Wahl: Entweder zahlt er seine Prämien im Voraus für ein ganzes Jahr, oder er nimmt eine halbjährliche, vierteljährlich oder sogar monatliche Prämienzahlung vor.
Für letztgenannte Möglichkeit wird von vielen Versicherungen allerdings ein entsprechender Zuschlag erhoben, der auch als Ratenzuschlag bezeichnet wird.
Die Versicherung streckt dem Versicherten quasi die Kreditsumme in Form seiner Prämienzahlungen für das Jahr vor und ermöglicht ihm, die Prämie in einzelnen Raten zu zahlen. Grundsätzlich eine sehr gute Idee, schließlich kann nicht jeder Versicherte den gesamten Jahresbeitrag in einem Betrag aufbringen.
Doch wie verhält es sich in diesem Fall eigentlich mit der Angabe des effektiven Jahreszinses? Sofern der Ratenzuschlag dem Zins für einen Kredit gleicht, müsste die Versicherung dafür auch einen effektiven Jahreszins in ihren Angeboten angeben? Mit dieser Frage musste sich das Hanseatische Oberlandesgericht auseinandersetzen:
Unterschiedliche Zahlungsmodalitäten entsprechen einem Kredit
Eine Verbraucherzentrale verklagte mehrere Versicherungsgesellschaften, die ihren Kunden beim Abschluss einer Lebensversicherung unterschiedliche Optionen für die Zahlung der Versicherungsprämie anboten.
Der Kunde konnte seine Versicherungsprämie entweder zu Beginn des Jahres in einem Betrag zahlen, oder er nahm unterjährige Zahlungen in Form von halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten vor.
Für die unterjährigen Zahlungen erhoben die Versicherungsgesellschaften einen entsprechenden Ratenzuschlag, auf den sie in den Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung hinwiesen. Auf die Angabe eines effektiven Jahreszinses für die Ratenzahlungsmöglichkeiten verzichteten die Versicherungsgesellschaften jedoch.
Verbraucherzentrale mahnt Versicherungen ab
Dieses Geschäftsgebaren wollte die Verbraucherzentrale nicht hinnehmen. Sie sah darin einen Verstoß gegen die für Kreditverträge geltende Preisangabenverordnung, und somit auch gegen das Verbraucherkreditrecht.
Nachdem die Versicherungsgesellschaften infolge einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale keine Änderung an ihren Geschäftsbedingungen vornahmen, wurden sie von dieser verklagt.
Der Fall wurde zunächst in erster Instanz vor dem Landgericht Hamburg verhandelt. Die Richter am Landgericht folgten den Ausführungen der Verbraucherzentrale und verurteilten die Versicherungen dazu, entsprechende Angaben zum effektiven Jahreszins in ihren Angeboten aufzuführen.
Versicherungen wehren erfolgreich vor OLG Hamburg
Die Versicherungsgesellschaften sahen sich mit dem Urteil nicht einverstanden und gingen daher in Berufung, woraufhin der Fall in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamburg verhandelt wurde.
Hier kann das Gericht zu der Ansicht, dass es sich bei den Ratenzuschlägen für Verträge von Lebensversicherungen nicht um Kredite handelt und somit dafür kein effektiver Jahreszins angegeben werden muss. Die Klage wurde daher abgewiesen.
In seiner Begründung bezog sich der neunte Zivilsenat auf das Prinzip der Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer. Dieses besage, dass Kunden, die eine Zahlungsweise in Raten für ihre Versicherungsprämien in Anspruch nehmen, mit entsprechend höheren Prämien bzw. mit Zuschlägen belastet werden.
Zuschläge bei Ratenzahlungen entsprechen keinem Kreditzins
Somit handelt es sich hier um ein Instrument zur Gleichstellung der Versicherten und nicht um einen Kredit gemäß den gesetzlichen Richtlinien. Die Zuschläge, welche für die Zahlungsweise in Raten erhoben werden, würden außerdem nach den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen für den entsprechend größeren Verwaltungsaufwand sowie die Abdeckung des Todesfallrisikos des Versicherten festgelegt werden.
Daher stellten die Ratenzuschläge keinen normalen Kreditzins dar, der als Gegenleistung für einen entgeltlichen Zahlungsaufschub berechnet wird. Somit entspricht eine von der Verbraucherzentrale Hamburg verlangte Angabe des Effektivzinses für die Ratenzuschläge nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten.
Regeln für Kreditverträge nicht auf Lebensversicherungen übertragbar
In diesem Zusammenhang betonte der Senat auch, dass hinsichtlich der Vorgaben des Gesetzgebers und im Hinblick auf das deutsche Verbraucherkreditgesetz sowie der entsprechenden EU-Richtlinie die Regelungen für Kreditverträge nicht ohne weiteres auf Versicherungsverträge anwendbar seien.
Im weiteren Verlauf der Verhandlung kann das Gericht auch auf das Argument zu sprechen, dass die Klausel, in der die Erhebung von Ratenzuschlägen geregelt wird, nicht transparent genügend sei. Auch hier folgte das Gericht nicht den Ausführungen der Verbraucherzentrale.
Die Richter stellten fest, dass Versicherungsprämien bei Lebensversicherungen jeweils für den Kunden individuell berechnet werden. Zudem hätte der Kunde die Möglichkeit, durch die entsprechenden Angaben zur Höhe der Ratenzuschläge in den Versicherungsbedingungen die Mehrbelastung einer Zahlungsweise in Raten gegenüber der Zahlung einer Jahresprämie leicht selbst zu errechnen.
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